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BGBl. I Nr. 79/2024

kundgemacht 05.07.2024 RIS↗Parlament↗
Gewaltambulanzenförderungs-Gesetz
Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über die Förderung von Gewaltambulanzen (Gewaltambulanzenförderungs-Gesetz – GewaltAFG) erlassen wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 79/2024× zu GewaltAFG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Gewaltambulanzenförderungs-Gesetz (GewaltAFG) neu § 0↗RIS↗
§ 4neu
in Kraft ab 01.09.2024 · idF BGBl. I Nr. 79/2024 § 4↗RIS↗

Berichte und Evaluierung

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Die Fördernehmer haben den fördergebenden Bundesministerinnen beziehungsweise Bundesministern jährlich über ihre Tätigkeit, ihre Erfahrungen und Wahrnehmungen im vergangenen Kalenderjahr einen schriftlichen Bericht zu übermitteln.
  2. Absatz 2,Zur Überprüfung der Zielerreichung nach Paragraph eins, soll die Tätigkeit jedes Fördernehmers im Sinn dieses Gesetzes evaluiert werden.