Absatz eins,Die Fördernehmer haben den fördergebenden Bundesministerinnen beziehungsweise Bundesministern jährlich über ihre Tätigkeit, ihre Erfahrungen und Wahrnehmungen im vergangenen Kalenderjahr einen schriftlichen Bericht zu übermitteln.
BGBl. I Nr. 79/2024
Gewaltambulanzenförderungs-Gesetz
Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über die Förderung von Gewaltambulanzen (Gewaltambulanzenförderungs-Gesetz – GewaltAFG) erlassen wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 4neu
Berichte und Evaluierung
Paragraph 4,
- Absatz 2,Zur Überprüfung der Zielerreichung nach Paragraph eins, soll die Tätigkeit jedes Fördernehmers im Sinn dieses Gesetzes evaluiert werden.