Absatz eins,Qualifikationen der höheren beruflichen Bildung werden durch
- Ziffer einsEinrichtungen der gesetzlichen Vertretung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber oder der freien Berufe, jeweils im übertragenen Wirkungsbereich im Hinblick auf Tätigkeiten, die dem jeweiligen eigenen gesetzlichen Wirkungsbereich der Einrichtungen entsprechen (Qualifikationsanbieter im übertragenen Wirkungsbereich), oder
- Ziffer 2den Bund, vertreten durch den Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Arbeit und Wirtschaft,
jeweils als Qualifikationsanbieter mit Verordnung festgelegt (Validierungs- und Prüfungsverordnung).