Absatz eins,Die Entwicklung einer Qualifikation durch einen Qualifikationsanbieter hat in einem Entwicklungsteam zu erfolgen. Dem Entwicklungsteam haben
- Ziffer einszumindest ein Experte oder eine Expertin der betroffenen Branchen oder Berufsbereiche mit Kenntnis und Erfahrung in der Entwicklung von beruflichen Qualifikationen,
- Ziffer 2je ein Vertreter oder eine Vertreterin der fachlich zuständigen Einrichtungen der Sozialpartner auf Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite,
- Ziffer 3zumindest ein Experte oder eine Expertin einer wissenschaftlichen Einrichtung gemäß Absatz 4, und
- Ziffer 4zumindest ein Vertreter oder eine Vertreterin der vorgesehenen Validierungs- und Prüfungsstellen anzugehören.