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BGBl. I Nr. 83/2024

kundgemacht 17.07.2024 RIS↗Parlament↗
CBCR-Veröffentlichungsgesetz
Bundesgesetz über die Veröffentlichung länderbezogener Ertragsteuerinformationsberichte (CBCR-Veröffentlichungsgesetz – CBCR-VG)
Kundmachung BGBl. I Nr. 83/2024× zu CBCR-VG×

Änderungen durch diese Kundmachung

CBCR-Veröffentlichungsgesetz (CBCR-VG) neu § 0↗RIS↗
§ 3neu
in Kraft ab 18.07.2024 · idF BGBl. I Nr. 83/2024 § 3↗RIS↗

Begriffsbestimmungen

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeutet
    1. Ziffer eins
      „oberstes Mutterunternehmen“ ein Unternehmen, das den Konzernabschluss für den größten Kreis von Unternehmen aufstellt;
    2. Ziffer 2
      „Konzernabschluss“ der vom Mutterunternehmen erstellte Abschluss, in dem die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der einbezogenen Unternehmen so dargestellt wird, als ob diese Unternehmen ein einziges Unternehmen wären (Paragraph 250, Absatz 3, erster Satz UGB);
    3. Ziffer 3
      „Steuerhoheitsgebiet“ ein Staat oder ein nichtstaatlicher Rechtsraum, der in Bezug auf die Ertragsteuer über Fiskalautonomie verfügt;
    4. Ziffer 4
      „unverbundenes Unternehmen“ ein Unternehmen, das nicht zu einer Gruppe (Paragraph 189 a, Ziffer 8, UGB) gehört;
    5. Ziffer 5
      „Vertreter“ bei einer Kapitalgesellschaft die gesetzlichen Vertreter, bei einer eingetragenen Personengesellschaft im Sinne des Paragraph 189, Absatz eins, Ziffer 2, UGB die gesetzlichen Vertreter des unbeschränkt haftenden Gesellschafters und bei einer Zweigniederlassung die gemäß Paragraph 107, Absatz 2, des GmbH-esetzes – GmbHG, RGBl. Nr. 58 aus 1906,, bzw. Paragraph 254, Absatz 2, des Aktiengesetzes – AktG, Bundesgesetzblatt Nr. 98 aus 1965,, bestellten Vertreter.
  2. Absatz 2,Um zu bestimmen, ob ein Unternehmen oder eine Zweigniederlassung die Vorschriften dieses Bundesgesetzes anzuwenden hat, sind die Umsatzerlöse nach den Rechnungslegungsgrundsätzen zu berechnen, auf deren Grundlage die Abschlüsse aufgestellt werden. Bei Unternehmen, die nicht dem Recht eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraums unterliegen, ist zu überprüfen, ob die Umsatzerlöse einen Betrag übersteigen, der zum Wechselkurs vom 21. Dezember 2021 bei Rundung auf das nächste Tausend einem Betrag von 750 Millionen Euro entspricht.