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BGBl. I Nr. 83/2024

kundgemacht 17.07.2024 RIS↗Parlament↗
CBCR-Veröffentlichungsgesetz
Bundesgesetz über die Veröffentlichung länderbezogener Ertragsteuerinformationsberichte (CBCR-Veröffentlichungsgesetz – CBCR-VG)
Kundmachung BGBl. I Nr. 83/2024× zu CBCR-VG×

Änderungen durch diese Kundmachung

CBCR-Veröffentlichungsgesetz (CBCR-VG) neu § 0↗RIS↗
§ 5neu
in Kraft ab 18.07.2024 · idF BGBl. I Nr. 83/2024 § 5↗RIS↗

Berichtspflichten für Tochtergesellschaften von obersten Mutterunternehmen

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Die Vertreter einer mittelgroßen (Paragraph 221, Absatz 2, UGB) oder einer großen (Paragraph 221, Absatz 3, UGB) Gesellschaft, die von einem obersten Mutterunternehmen kontrolliert wird, das nicht dem Recht eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraums unterliegt und die Voraussetzungen des Paragraph 4, Absatz eins, mit Beziehung auf die konsolidierten Umsatzerlöse erfüllt, müssen den Ertragsteuerinformationsbericht ihres obersten Mutterunternehmens innerhalb von 12 Monaten nach dem Abschlussstichtag gemäß Paragraph 11, einreichen.
  2. Absatz 2,Stehen einer solchen Tochtergesellschaft die Informationen, ob das oberste Mutterunternehmen die Voraussetzungen des Paragraph 4, Absatz eins, mit Beziehung auf die konsolidierten Umsatzerlöse erfüllt, und der Ertragsteuerinformationsbericht nicht zur Verfügung, muss es das oberste Mutterunternehmen auffordern, ihm diese Informationen zu liefern. Wenn das oberste Mutterunternehmen nicht alle erforderlichen Angaben zur Verfügung stellt, müssen die Vertreter der Tochtergesellschaft einen Ertragsteuerinformationsbericht mit allen Angaben, über die sie verfügen, aufstellen und gemeinsam mit einer Erklärung, dass das oberste Mutterunternehmen die erforderlichen Angaben nicht zur Verfügung gestellt hat, gemäß Paragraph 11, einreichen.