Rechtstracker.at

BGBl. I Nr. 83/2024

kundgemacht 17.07.2024 RIS↗Parlament↗
CBCR-Veröffentlichungsgesetz
Bundesgesetz über die Veröffentlichung länderbezogener Ertragsteuerinformationsberichte (CBCR-Veröffentlichungsgesetz – CBCR-VG)
Kundmachung BGBl. I Nr. 83/2024× zu CBCR-VG×

Änderungen durch diese Kundmachung

CBCR-Veröffentlichungsgesetz (CBCR-VG) neu § 0↗RIS↗
§ 7neu
in Kraft ab 18.07.2024 · idF BGBl. I Nr. 83/2024 § 7↗RIS↗

Befreiung für Tochtergesellschaften und Zweigniederlassungen

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Die Vertreter einer Tochtergesellschaft oder einer Zweigniederlassung sind von den Verpflichtungen nach Paragraph 5 und Paragraph 6, befreit, wenn das oberste Mutterunternehmen oder im Fall des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, das unverbundene Unternehmen einen den Paragraphen 9 und 10 entsprechenden Ertragsteuerinformationsbericht innerhalb von längstens 12 Monaten nach dem Abschlussstichtag jenes Geschäftsjahres, für den der Bericht erstellt wurde, auf seiner Website in zumindest einer der Amtssprachen der Europäischen Union kostenlos und in einem elektronischen, maschinenlesbaren Format öffentlich zugänglich macht. In diesem Bericht muss zumindest eine Tochtergesellschaft oder Zweigniederlassung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraums angegeben sein, die diesen Bericht nach Artikel 48 d, Absatz eins, der Bilanz-Richtlinie offengelegt hat, samt deren Sitz bzw. Anschrift.
  2. Absatz 2,Nehmen die Vertreter einer Tochtergesellschaft oder Zweigniederlassung diese Befreiung in Anspruch, haben sie das bei Einreichung der Unterlagen nach Paragraph 277, oder Paragraph 280 a, UGB, spätestens aber ein Jahr nach Ende des betreffenden Geschäftsjahres, dem Firmenbuchgericht bekannt zu geben. Gleichzeitig ist die Internet-Adresse der Website bekannt zu geben, auf der der Bericht nach Absatz eins, zugänglich ist, und die Tochtergesellschaft oder Zweigniederlassung samt Sitz bzw. Anschrift, die diesen Bericht nach Absatz eins, offengelegt hat.