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BGBl. I Nr. 84/2024

kundgemacht 17.07.2024 RIS↗Parlament↗
AWG-Novelle Digitalisierung
Bundesgesetz, mit dem das Abfallwirtschaftsgesetz 2002 geändert wird (AWG-Novelle Digitalisierung)
Kundmachung BGBl. I Nr. 84/2024× zu AWG 2002×

Änderungen durch diese Kundmachung

Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) 223 § 0↗RIS↗
§ 14eneu
in Kraft ab 18.07.2024 · idF BGBl. I Nr. 84/2024 § 14e↗RIS↗

Verpflichtungen der zentralen Stelle

Paragraph 14 e,

  1. Absatz eins,Die zentrale Stelle im Sinne des Paragraph 14 c, Absatz 2, ist verpflichtet, im Rahmen ihres Wirkungsbereiches mit jedem Verpflichteten nach einer Verordnung gemäß Paragraph 14 c, Verträge abzuschließen, sofern dies der Verpflichtete wünscht und dies sachlich gerechtfertigt ist.
  2. Absatz 2,Sofern die zentrale Stelle auch ein anderes Geschäftsfeld oder mehrere Geschäftsfelder betreibt, darf sie diese Bereiche nicht quersubventionieren und hat durch eine geeignete organisatorische oder rechnerische Trennung der Geschäftsfelder die Transparenz der Zahlungs- und Leistungsströme zwischen diesen Geschäftsfeldern sicherzustellen. Das Verbot der Quersubventionierung gilt auch für die unterschiedlichen Packstoffe gemäß der Verpackungsverordnung 2014, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 184 aus 2014,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 597 aus 2022,.
  3. Absatz 3,Die zentrale Stelle hat der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie jährlich bis spätestens 1. April für das vorangegangene Kalenderjahr einen Bericht über die Erfüllung der Verpflichtungen nach diesem Bundesgesetz, nach einer Verordnung gemäß Paragraph 14 c und gegebenenfalls nach einem Bescheid gemäß Paragraph 14 d, Absatz 2, Ziffer 2, vorzulegen.
  4. Absatz 4,Weiters hat die zentrale Stelle jährlich bis spätestens 1. Juli jedes Jahres einen Geschäftsbericht, einschließlich des um den Anhang erweiterten Jahresabschlusses über das vorangegangene Kalenderjahr, inklusive Lagebericht und eine Übersicht der Nachkalkulation der im vorangegangenen Kalenderjahr gültigen Produzentenbeiträge an die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zu übermitteln. Im Geschäftsbericht sind die Einnahmen getrennt nach Geschäftsbereichen und Packstoffen gesondert auszuweisen.
  5. Absatz 5,Die zentrale Stelle hat sich unter Angabe der Daten gemäß Paragraph 22, Absatz 2, Ziffer eins, bis 3 und 10 elektronisch über die Internetseite edm.gv.at im Register gemäß Paragraph 22, Absatz eins, zu registrieren und jährlich die Meldungen gemäß einer Verordnung nach Paragraph 14 c, elektronisch an die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie über das Register einzubringen. Änderungen der Registrierungsdaten sind unverzüglich über das Register gemäß Paragraph 22, Absatz eins, zu melden.