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BGBl. I Nr. 85/2024

kundgemacht 17.07.2024 RIS↗Parlament↗
Verbandsklagen-Richtlinie-Umsetzungs-Novelle
Bundesgesetz, mit dem ein Qualifizierte-Einrichtungen-Gesetz erlassen wird und die Zivilprozessordnung, das Konsumentenschutzgesetz, das Gerichtsgebührengesetz und das Rechtsanwaltstarifgesetz geändert werden (Verbandsklagen-Richtlinie-Umsetzungs-Novelle – VRUN)
Kundmachung BGBl. I Nr. 85/2024× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Zivilprozessordnung (ZPO) 181 § 0↗RIS↗
§ 620neu
in Kraft ab 18.07.2024 · idF BGBl. I Nr. 85/2024 § 620↗RIS↗

Paragraph 620,

  1. Absatz eins,Für die Durchführung des Verbandsklageverfahrens auf Unterlassung gemäß Paragraph 619, ist in erster Instanz ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstands das Handelsgericht Wien ausschließlich zuständig. In diesen Rechtssachen kommt dem Handelsgericht Wien auch die ausschließliche Zuständigkeit für einstweilige Verfügungen zu.
  2. Absatz 2,Die Änderung dieses Gerichtsstands durch Vereinbarung der Parteien ist unzulässig.
  3. Absatz 3,In den in Absatz eins, genannten Verfahren sind Paragraph 7, Absatz 2, erster Satz und Paragraph 8, Absatz 2, JN nicht anzuwenden.