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BGBl. I Nr. 85/2024

kundgemacht 17.07.2024 RIS↗Parlament↗
Verbandsklagen-Richtlinie-Umsetzungs-Novelle
Bundesgesetz, mit dem ein Qualifizierte-Einrichtungen-Gesetz erlassen wird und die Zivilprozessordnung, das Konsumentenschutzgesetz, das Gerichtsgebührengesetz und das Rechtsanwaltstarifgesetz geändert werden (Verbandsklagen-Richtlinie-Umsetzungs-Novelle – VRUN)
Kundmachung BGBl. I Nr. 85/2024× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Zivilprozessordnung (ZPO) 181 § 0↗RIS↗
§ 627neu
in Kraft ab 18.07.2024 · idF BGBl. I Nr. 85/2024 § 627↗RIS↗

Veröffentlichung der Entscheidung

Paragraph 627,

  1. Absatz eins,Das Gericht hat die Entscheidung über die Durchführung eines Verbandsklageverfahrens nach ihrer Rechtskraft in der Ediktsdatei zu veröffentlichen.
  2. Absatz 2,Zusätzlich zu der Entscheidung ist
    1. Ziffer eins
      die Information, dass eine Verbandsklage auf Abhilfe eingebracht wurde, der sich ein Verbraucher durch Beitritt anschließen kann,
    2. Ziffer 2
      eine Darstellung der Voraussetzungen, der Frist und der Wirkungen einer Anmeldung eines Anspruchs,
    3. Ziffer 3
      die von der klagenden Partei anzugebende Adresse für die Anmeldung von Ansprüchen,
    4. Ziffer 4
      das Beitrittsformular oder ein Link zum Beitrittsformular,
    5. Ziffer 5
      eine Belehrung über die Voraussetzungen, den Ablauf und die Wirkungen eines Verfahrens sowie
    6. Ziffer 6
      auf Antrag der beklagten Partei ihr Vorbringen
    zu veröffentlichen.
  3. Absatz 3,Die Veröffentlichungen sind von Amts wegen zu löschen, wenn seit ihrer Aufnahme in die Ediktsdatei vier Monate vergangen sind.