Absatz eins,Der Bundeskartellanwalt hat der Europäischen Kommission ein Verzeichnis aller zur Erhebung grenzüberschreitender Verbandsklagen Qualifizierten Einrichtungen, das deren Namen, Satzungszweck und Adresse enthält, zu notifizieren.
BGBl. I Nr. 85/2024
Verbandsklagen-Richtlinie-Umsetzungs-Novelle
Bundesgesetz, mit dem ein Qualifizierte-Einrichtungen-Gesetz erlassen wird und die Zivilprozessordnung, das Konsumentenschutzgesetz, das Gerichtsgebührengesetz und das Rechtsanwaltstarifgesetz geändert werden (Verbandsklagen-Richtlinie-Umsetzungs-Novelle – VRUN)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 11neu
5. Abschnitt
Aufgaben der Aufsichtsbehörde
Notifikation und Berichtspflichten der Aufsichtsbehörde
Paragraph 11,
- Absatz 2,Änderungen an diesem Verzeichnis sind der Europäischen Kommission unverzüglich mitzuteilen.
- Absatz 3,Der Bundeskartellanwalt hat weiters der Europäischen Kommission bis zum 26. Juni 2027 und danach jährlich die folgenden Informationen zu übermitteln:
- Ziffer einsAnzahl und Art der Verbandsklageverfahren, die von österreichischen Gerichten abgeschlossen wurden;
- Ziffer 2Art der Verstöße und allgemeine Angaben zu den Verfahrensparteien, insbesondere ob es sich um eine öffentliche Stelle handelt und in welcher Branche der beklagte Unternehmer tätig ist und
- Ziffer 3Ergebnisse dieser Verbandsklagen.