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BGBl. I Nr. 85/2024

kundgemacht 17.07.2024 RIS↗Parlament↗
Verbandsklagen-Richtlinie-Umsetzungs-Novelle
Bundesgesetz, mit dem ein Qualifizierte-Einrichtungen-Gesetz erlassen wird und die Zivilprozessordnung, das Konsumentenschutzgesetz, das Gerichtsgebührengesetz und das Rechtsanwaltstarifgesetz geändert werden (Verbandsklagen-Richtlinie-Umsetzungs-Novelle – VRUN)
Kundmachung BGBl. I Nr. 85/2024× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Qualifizierte-Einrichtungen-Gesetz (QEG) neu § 0↗RIS↗
§ 11neu
in Kraft ab 18.07.2024 · idF BGBl. I Nr. 85/2024 § 11↗RIS↗

5. Abschnitt
Aufgaben der Aufsichtsbehörde

Notifikation und Berichtspflichten der Aufsichtsbehörde

Paragraph 11,

  1. Absatz eins,Der Bundeskartellanwalt hat der Europäischen Kommission ein Verzeichnis aller zur Erhebung grenzüberschreitender Verbandsklagen Qualifizierten Einrichtungen, das deren Namen, Satzungszweck und Adresse enthält, zu notifizieren.
  2. Absatz 2,Änderungen an diesem Verzeichnis sind der Europäischen Kommission unverzüglich mitzuteilen.
  3. Absatz 3,Der Bundeskartellanwalt hat weiters der Europäischen Kommission bis zum 26. Juni 2027 und danach jährlich die folgenden Informationen zu übermitteln:
    1. Ziffer eins
      Anzahl und Art der Verbandsklageverfahren, die von österreichischen Gerichten abgeschlossen wurden;
    2. Ziffer 2
      Art der Verstöße und allgemeine Angaben zu den Verfahrensparteien, insbesondere ob es sich um eine öffentliche Stelle handelt und in welcher Branche der beklagte Unternehmer tätig ist und
    3. Ziffer 3
      Ergebnisse dieser Verbandsklagen.