Absatz eins,Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, namens des Bundes gemäß Paragraph 82, Absatz eins, Bundeshaushaltsgesetz 2013 (BHG 2013), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 2009,, die Garantien, die die COFAG auf Grundlage der durch Verordnung des Bundesministers für Finanzen erlassenen Richtlinien über die Ergreifung von finanziellen Maßnahmen zur Erhaltung der Zahlungsfähigkeit und zur Überbrückung von Liquiditätsschwierigkeiten von Unternehmen im Zusammenhang mit der Ausbreitung des Erregers SARS-CoV-2 und den dadurch verursachten wirtschaftlichen Auswirkungen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 143 aus 2020, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 584 aus 2021,, ausgestellt hat, zu übernehmen.
BGBl. I Nr. 87/2024
Ermächtigung zur Übernahme von Garantien der COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG)
Bundesgesetz betreffend die Ermächtigung zur Übernahme von Garantien der COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG)
Änderungen durch diese Kundmachung
Ermächtigung zur Übernahme von Garantien der COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG)
neu
§ 0↗RIS↗
§ 1neu
Paragraph eins,
- Absatz 2,Garantien gemäß Absatz eins, dürfen nur in einem Ausmaß übernommen werden, dass der Gesamtbetrag (Gegenwert) der Garantien 300 Millionen Euro und im Einzelfall 30 Millionen Euro nicht übersteigt.
- Absatz 3,Auf Garantien gemäß Absatz eins, findet Paragraph 82, Absatz 2, BHG 2013 keine Anwendung.