BGBl. I Nr. 8/2024
Erneuerbare-Wärme-Gesetz
Bundesgesetz über die erneuerbare Wärmebereitstellung in neuen Baulichkeiten (Erneuerbare-Wärme-Gesetz – EWG)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 4neu
Vollziehung
Paragraph 4,
Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind von den, gemäß den einschlägigen bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften zuständigen Behörden zu vollziehen.