Absatz eins,Zur Unterstützung der Produktion von Serien abonnierbarer und im Internet abrufbarer Audiodateien (Audio-Podcasts) zu den Themenbereichen Medien- und Digitalkompetenz, Information, Kultur, Bildung, Wissenschaft sowie Forschung sind der RTR-GmbH jährlich 0,5 Millionen Euro per 1. August aus dem Bundeshaushalt zu überweisen.
BGBl. I Nr. 90/2024
Änderung des KommAustria-Gesetzes
Bundesgesetz, mit dem das KommAustria-Gesetz geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 25aneu
Förderung der Produktion von Audio-Podcasts
Paragraph 25 a,
- Absatz 2,Die Mittel gemäß Absatz eins, sind von der RTR-GmbH unter einem gesonderten Konto nutzbringend anzulegen und vom Geschäftsführer für den Fachbereich Medien entsprechend den folgenden Bestimmungen zu verwenden.
- Absatz 3,Auf die Fördertätigkeit zugunsten der Produktion von Audio-Podcasts finden Paragraph 21, Absatz 2,, Paragraph 23, Absatz eins, und 3 bis 5, Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins und 2, Absatz 3, bis 5 und Paragraph 25, mit der Maßgabe Anwendung, dass in den für diese Förderung erstellten Richtlinien als Fördervoraussetzungen auch Regelungen über die Erscheinungshäufigkeit, Regelmäßigkeit, Mindestdauer, -anzahl und -downloadzahl von Audio-Podcasts einer Serie festzulegen sind.
- Absatz 4,Die Beratung der RTR-GmbH bei der Vergabe von Mitteln und die Abgabe von Stellungnahmen zu den Förderungsansuchen obliegt dem gemäß Paragraph 33 h, eingerichteten Beirat.