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BGBl. I Nr. 93/2024

kundgemacht 18.07.2024 RIS↗Parlament↗
Berufsrechts-Änderungsgesetz 2024
Bundesgesetz, mit dem die Notariatsordnung, das Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter, die Rechtsanwaltsordnung und das Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz geändert werden (Berufsrechts-Änderungsgesetz 2024 – BRÄG 2024)
Kundmachung BGBl. I Nr. 93/2024× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Notariatsordnung (NO) 31 § 0↗RIS↗
§ 59geändertAbs 1; Abs 3
in Kraft 01.08.1989 – 18.07.2024 · idF BGBl. Nr. 343/1989 · danach: BGBl. I Nr. 93/2024 § 59↗RIS↗
in Kraft ab 19.07.2024 · idF BGBl. I Nr. 93/2024 § 59↗RIS↗
§ 59.
(1) Bei der Aufnahme eines Notariatsakts mit einem Blinden einer blinden Person müssen die Aktszeugen bei der Vorlesung des Aktes seinem ganzen Inhalt nach sowie bei der Einwilligung und Unterzeichnung durch die Parteien anwesend sein.
(2) Daß dieß geschehen, muß in dem Acte ausdrücklich angeführt werden.
(3) Dasselbe gilt rücksichtlich der Aufnahme eines Notariatsactes mit einem Stummen oder Tauben, und es sind überdieß die in den §§. 60 und 61 enthaltenen Vorschriften zu beobachten. Dasselbe gilt bei der Aufnahme eines Notariatsakts mit einer gehörlosen, hochgradig hörbehinderten oder sprachbehinderten Person, wobei hier ferner die Förmlichkeiten nach den §§ 60 und 61 zu beachten sind.
Schlagworte
Akt, Notariatsakt