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BGBl. I Nr. 98/2024

kundgemacht 18.07.2024 RIS↗Parlament↗
Änderung des Bundesbehindertengesetzes sowie des Behinderteneinstellungsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Bundesbehindertengesetz und das Behinderteneinstellungsgesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 98/2024× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) 610 § 0↗RIS↗
Art. 2 § 22fneu
in Kraft ab 19.07.2024 · idF BGBl. I Nr. 98/2024 Art. 2 § 22f↗RIS↗

Rechtsstellung

Paragraph 22 f,

  1. Absatz eins,Die Tätigkeit als Barrierefreiheitsbeauftragter oder Barrierefreiheitsbeauftragte (Stellvertretung) ist ehrenamtlich neben den Berufspflichten und möglichst ohne Beeinträchtigung des Dienstbetriebes auszuüben. Dabei ist auf die zusätzliche Belastung aus dieser Tätigkeit Rücksicht zu nehmen.
  2. Absatz 2,Den Barrierefreiheitsbeauftragten steht unter Fortzahlung ihrer Dienstbezüge die zur Erfüllung ihrer Aufgaben sowie die für die erforderliche Aus-, Weiter- und Fortbildung notwendige freie Zeit zu; die Inanspruchnahme ist der oder dem Dienstvorgesetzten mitzuteilen.