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BGBl. I Nr. 99/2024

kundgemacht 18.07.2024 RIS↗Parlament↗
Änderung des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, des Impfschadengesetzes sowie des Verbrechensopfergesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, das Impfschadengesetz und das Verbrechensopfergesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 99/2024× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 (KOVG 1957) 3 § 0↗RIS↗
§ 91geändert
in Kraft 01.01.2003 – 31.12.2023 · idF BGBl. I Nr. 150/2002 · danach: BGBl. I Nr. 99/2024 § 91↗RIS↗
in Kraft ab 01.01.2024 · idF BGBl. I Nr. 99/2024 § 91↗RIS↗
§ 91.
Den Sachverständigen und den nach § 90 Abs. 3 herangezogenen Ärzten gebührt, sofern sie nicht Bedienstete des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen sind, eine Entlohnung für Zeitversäumnis und Mühewaltung. Das Ausmaß der Entlohnung bestimmt sich nach verbindlichen Richtsätzen, die das Bundesministerium für soziale Verwaltung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen aufstellt. Die Kosten der Entlohnung für amtliche wie für nichtamtliche Sachverständige sowie für die nach § 90 Abs. 3 herangezogenen Ärzte:Ärztinnen im Verfahren vor dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen und dem Bundesverwaltungsgericht trägt der Bund.
Anmerkung
ÜR: Art. III, BGBl. Nr. 94/1975