BGBl. II Nr. 10/2024
Änderung der Verordnung über die Konjunkturstatistik im Dienstleistungsbereich
Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft, mit der die Verordnung über die Konjunkturstatistik im Dienstleistungsbereich geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 15neu
Verwendung der geschlechtsspezifischen Form
Paragraph 15,
Soweit in dieser Verordnung personenbezogene Begriffe verwendet werden, kommt ihnen keine geschlechtsspezifische Bedeutung zu. Sie sind bei der Anwendung auf bestimmte Personen in der jeweils geschlechtsspezifischen Form zu verwenden.