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BGBl. II Nr. 112/2024

kundgemacht 30.04.2024 RIS↗
BFG-AbgabenberechnungsV
Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die Übertragung der Durchführung der Abgabenberechnung durch das Bundesfinanzgericht (BFG-AbgabenberechnungsV)
Kundmachung BGBl. II Nr. 112/2024× zu BFG-AbgabenberechnungsV×

Änderungen durch diese Kundmachung

BFG-AbgabenberechnungsV neu § 0↗RIS↗
§ 2neu
in Kraft ab 01.07.2024 · idF BGBl. II Nr. 112/2024 § 2↗RIS↗

Übertragungsbeschluss

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Die Übertragung hat mit Beschluss zu erfolgen. Im Übertragungsbeschluss hat das Bundesfinanzgericht jene Angaben in standardisierter Form zu machen, die für eine eindeutige Berechnung erforderlich sind.
  2. Absatz 2,Das Bundesfinanzgericht hat ohne unnötigen Aufschub einen neuen Beschluss gemäß Absatz eins, zu erlassen oder den ursprünglichen Beschluss aufzuheben, wenn diesem nach Bekanntgabe des Übertragungsbeschlusses neue für die Berechnung wesentliche Tatsachen, Beweise und Anträge (Paragraph 270, Absatz eins, BAO), die nicht unter das Neuerungsverbot (Paragraph 270, Absatz eins, letzter Satz BAO) fallen, zur Kenntnis gelangen. Das Bundesfinanzgericht hat den Übertragungsbeschluss aufzuheben, wenn ihm zur Kenntnis gelangt, dass eine automatisierte Berechnung nicht möglich ist.
  3. Absatz 3,Der Übertragungsbeschluss samt allfälliger Beilagen ist sämtlichen Parteien des Beschwerdeverfahrens zuzustellen.