Rechtstracker.at

BGBl. II Nr. 133/2024

kundgemacht 27.05.2024 RIS↗
Wertschöpfungskettenstatistik-Verordnung
Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft über die Erfassung von globalen Wertschöpfungsketten in der Unternehmensstatistik (Wertschöpfungskettenstatistik-Verordnung)
Kundmachung BGBl. II Nr. 133/2024× zu Wertschöpfungskettenstatistik-Verordnung×

Änderungen durch diese Kundmachung

Wertschöpfungskettenstatistik-Verordnung neu § 0↗RIS↗
§ 12neu
in Kraft ab 28.05.2024 · idF BGBl. II Nr. 133/2024 § 12↗RIS↗

Kostenersatz

Paragraph 12,

  1. Absatz eins,Der Bundesanstalt gebührt für den mit den Erhebungen und der Erstellung der Statistiken über die Merkmale gemäß Paragraph 5 und die statistischen Einheiten gemäß Paragraph 4, verbundenen Aufwand gemäß Paragraph 32, Absatz 4, Ziffer eins, des Bundesstatistikgesetzes 2000 ein vorläufiger jährlicher Kostenersatz in folgender Höhe:
    1. Ziffer eins
      im Jahr 2024: 199 170 Euro
    2. Ziffer 2
      im Jahr 2025: 58 215 Euro
    Der endgültige Kostenersatz ist jeweils auf Grundlage der Jahresabschlussrechnungen zu leisten.
  2. Absatz 2,Im Jahr 2025 sind die Kosten für die Durchführung der Statistiken nach dieser Verordnung einer Evaluierung zu unterziehen und für die Jahre ab 2026 neu festzulegen.
  3. Absatz 3,Der Anspruch auf Kostenersatz besteht gegenüber der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft.