Rechtliche Einheiten: rechtliche Einheiten gemäß Anhang Abschnitt II A Ziffer 3 und 4 der Verordnung (EWG) Nr. 696/93 betreffend die statistischen Einheiten für die Beobachtung und Analyse der Wirtschaft in der Gemeinschaft;
BGBl. II Nr. 133/2024
Wertschöpfungskettenstatistik-Verordnung
Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft über die Erfassung von globalen Wertschöpfungsketten in der Unternehmensstatistik (Wertschöpfungskettenstatistik-Verordnung)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 2neu
Begriffsbestimmungen
Paragraph 2,
Im Sinne dieser Verordnung bedeuten:
- Ziffer eins
- Ziffer 2Unternehmen: Unternehmen gemäß Anhang Abschnitt III A der Verordnung (EWG) Nr. 696/93 betreffend die statistischen Einheiten für die Beobachtung und Analyse der Wirtschaft in der Gemeinschaft;
- Ziffer 3Hauptrechtliche Einheit: die rechtliche Einheit, die aufgrund der Informationen im Register der statistischen Einheiten gemäß Paragraph 25 a, des Bundesstatistikgesetzes 2000 als repräsentative Einheit für das zugehörige Unternehmen herangezogen wird.