Rechtstracker.at

BGBl. II Nr. 133/2024

kundgemacht 27.05.2024 RIS↗
Wertschöpfungskettenstatistik-Verordnung
Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft über die Erfassung von globalen Wertschöpfungsketten in der Unternehmensstatistik (Wertschöpfungskettenstatistik-Verordnung)
Kundmachung BGBl. II Nr. 133/2024× zu Wertschöpfungskettenstatistik-Verordnung×

Änderungen durch diese Kundmachung

Wertschöpfungskettenstatistik-Verordnung neu § 0↗RIS↗
§ 4neu
in Kraft ab 28.05.2024 · idF BGBl. II Nr. 133/2024 § 4↗RIS↗

Statistische Einheiten, Erhebungsmasse

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Statistische Einheiten als Erhebungseinheiten im Sinne dieser Verordnung sind rechtliche Einheiten, die

    Ziffer eins schwerpunktmäßig Wirtschaftstätigkeiten gemäß den Abschnitten B bis N der nach Paragraph 4, Absatz 5, des Bundesstatistikgesetzes 2000 in der Bundesanstalt aufgelegten und unter der Internetadresse www.statistik.at veröffentlichten Systematik der Wirtschaftstätigkeiten (ÖNACE 2008 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1893 aus 2006, zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik) verrichten oder

    Ziffer 2 eine mit einer solchen Tätigkeit verbundene Dienstleistung selbständig, regelmäßig und in der Absicht zur Erzielung eines Ertrages oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteils erbringen.

  2. Absatz 2,Statistische Einheiten als Darstellungseinheiten im Sinne dieser Verordnung sind Unternehmen, die schwerpunktmäßig Wirtschaftstätigkeiten gemäß den Abschnitten B bis N der ÖNACE 2008 verrichten.
  3. Absatz 3,In den Erhebungsbereich fallen Unternehmen gemäß Paragraph 4, Absatz 2,, die im letzten Jahr der Berichtsperiode 50 oder mehr Beschäftigte im Jahresdurchschnitt aufwiesen.