Absatz eins,Über alle statistischen Einheiten gemäß Paragraph 4, sind die Merkmale gemäß den Anlagen römisch eins und römisch zwei zu erheben:
- Ziffer einsdie Merkmale gemäß Anlage römisch eins Punkt römisch eins.1.1 bis römisch eins.1.3 durch Heranziehung der Daten des Registers der statistischen Einheiten gemäß Paragraph 25 a, des Bundesstatistikgesetzes 2000;
- Ziffer 2alle übrigen Merkmale gemäß den Anlagen römisch eins und römisch zwei als Stichprobenerhebung durch Befragung bei den hauptrechtlichen Einheiten von Unternehmen gemäß Paragraph 4, Absatz 2,, die die Voraussetzungen gemäß Paragraph 4, Absatz 3, erfüllen.