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BGBl. II Nr. 14/2024

kundgemacht 17.01.2024 RIS↗
Festlegung von Obergrenzen für Honorarsätze für an geförderten Familienberatungsstellen tätige Berater/innen
Verordnung der Bundesministerin für Frauen, Familie, Integration und Medien über die Festlegung von Obergrenzen für Honorarsätze für an geförderten Familienberatungsstellen tätige Berater/innen
Kundmachung BGBl. II Nr. 14/2024× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Festlegung von Obergrenzen für Honorarsätze für an geförderten Familienberatungsstellen tätige Berater/innen neu § 0↗RIS↗
§ 1neu
in Kraft ab 18.01.2024 · idF BGBl. II Nr. 14/2024 § 1↗RIS↗

Selbständige Berater/innen:

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Die Obergrenze für die Honorarsätze der jeweils anfallenden Beratungsstunden wird für selbständige Berater/innen mit 60 Euro netto festgelegt.
  2. Absatz 2,Als selbständige Berater/innen im Sinne dieser Verordnung gelten Berater/innen, die selbständig aufgrund einer gewerblichen oder freiberuflichen Tätigkeit oder im Rahmen eines Werkvertrages tätig sind, und für die keine Dienstgeberbeiträge zur Sozialversicherung entrichtet werden.
  3. Absatz 3,Die in Absatz eins, festgelegten Honorarobergrenzen gelten für alle ab dem 1.Jänner 2023 geleisteten Beratungsstunden.