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BGBl. II Nr. 168/2024

kundgemacht 28.06.2024 RIS↗
Änderung der Verordnung über Standes- und Ausübungsregeln für die Organisation von Personenbetreuung
Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft mit der die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft über Standes- und Ausübungsregeln für die Organisation von Personenbetreuung geändert wird
Kundmachung BGBl. II Nr. 168/2024× zu Standes- und Ausübungsregeln für die Organisation von Personenbetreuung×

Änderungen durch diese Kundmachung

Standes- und Ausübungsregeln für die Organisation von Personenbetreuung 25 § 0↗RIS↗
§ 3aneu
in Kraft ab 01.09.2024 · idF BGBl. II Nr. 168/2024 § 3a↗RIS↗

Paragraph 3 a,

  1. Absatz eins,Der Vermittler hat Interessenten das Kostenblatt bei erster Kontaktaufnahme sowie in Werbeunterlagen (zB Internet) zugänglich zu machen.
  2. Absatz 2,Im Kostenblatt sind
    1. Ziffer eins
      der Preis der Vermittlungstätigkeit,
    2. Ziffer 2
      Leistungsinhalt der Vermittlung durch den Vermittler unter Angabe der für die einzelnen Leistungsinhalte anfallenden Kosten sowie die anfallenden Gesamtkosten,
    3. Ziffer 3
      Angaben zu den laufenden Kosten, sofern solche angeboten werden, sowie die dafür anfallenden Kosten,
    4. Ziffer 4
      Zahlungsmodalitäten und
    5. Ziffer 5
      Angabe, ob der Vermittler Inkassovollmacht für Personenbetreuer anbietet,
    transparent darzustellen.