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BGBl. II Nr. 172/2024

kundgemacht 02.07.2024 RIS↗
Änderung der Ammoniakreduktionsverordnung
Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, mit der die Ammoniakreduktionsverordnung geändert wird
Kundmachung BGBl. II Nr. 172/2024× zu Ammoniakreduktionsverordnung×

Änderungen durch diese Kundmachung

Ammoniakreduktionsverordnung 16 § 0↗RIS↗
§ 5aneu
in Kraft ab 03.07.2024 · idF BGBl. II Nr. 172/2024 § 5a↗RIS↗

Bestehende Anlagen oder Behälter zur Lagerung von flüssigem Wirtschaftsdünger und flüssigem Gärrest

Paragraph 5 a,

  1. Absatz eins,Bestehende Anlagen oder Behälter zur Lagerung von flüssigem Wirtschaftsdünger und flüssigem Gärrest ab einem gesamtbetrieblichen Fassungsvermögen von 240 m3 sind spätestens ab dem 1. Jänner 2028, sofern sie nicht mit einer festen Abdeckung ausgestattet oder nachgerüstet wurden, zumindest mit einer vollflächigen flexiblen künstlichen Abdeckung im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 17, auszustatten.
  2. Absatz 2,Von der Abdeckungsverpflichtung gemäß Absatz eins, sind bereits bestehende Anlagen und Behälter zur Lagerung von flüssigem Wirtschaftsdünger und flüssigem Gärrest ausgenommen, die über eine dauerhaft stabile Schwimmdecke im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 18, verfügen. Die Schwimmdecke darf höchstens zwei Mal pro Jahr einem Manipulationsvorgang (insbesondere Aufrühren, Homogenisieren) unterzogen werden, bei dem sie zumindest teilweise beseitigt oder beeinträchtigt wird. Künstlich induzierte Schwimmdecken (Auflagen aus Strohhäcksel oder vergleichbaren pflanzlichen Materialien) sind nach jedem Manipulationsvorgang umgehend vollständig wiederherzustellen.
  3. Absatz 3,Die Bestimmungen der Absatz eins und 2 gelten nicht für leerstehende Anlagen oder Behälter im Bestand, für die keine weitere Nutzung zur Lagerung von flüssigem Wirtschaftsdünger oder flüssigem Gärrest mehr vorgesehen ist.