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BGBl. II Nr. 17/2024

kundgemacht 19.01.2024 RIS↗
ZÄ-EWRV-Novelle 2023
Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die Zahnärzte-EWR-Qualifikationsnachweis-Verordnung 2008 geändert wird (ZÄ-EWRV-Novelle 2023)
Kundmachung BGBl. II Nr. 17/2024× zu ZÄ-EWRV 2008×

Änderungen durch diese Kundmachung

Zahnärzte-EWR-Qualifikationsnachweis-Verordnung 2008 (ZÄ-EWRV 2008) 916 § 0↗RIS↗
§ 10dneu
in Kraft ab 20.01.2024 · idF BGBl. II Nr. 17/2024 § 10d↗RIS↗

Erworbene Rechte für fachzahnärztliche Ausbildungsnachweise – Deutschland

Paragraph 10 d,

Als fachzahnärztliche Qualifikationsnachweise in der Kieferorthopädie sind auf dem Gebiet der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik erworbene fachzahnärztliche Ausbildungsnachweise, auch wenn sie nicht den Anforderungen an die Ausbildung gemäß Artikel 35 der Richtlinie 2005/36/EG entsprechen, anzuerkennen, sofern

  1. Ziffer eins
    sie eine Ausbildung abschließen, die vor dem 3. Oktober 1990 begonnen wurde,
  2. Ziffer 2
    von der zuständigen deutschen Behörde bescheinigt wird, dass der Ausbildungsnachweis zur Ausübung fachzahnärztlicher Tätigkeiten im gesamten Hoheitsgebiet Deutschlands unter denselben Voraussetzungen wie der in der Anlage 2 für Deutschland angeführte Ausbildungsnachweis berechtigt, und
  3. Ziffer 3
    eine Bescheinigung darüber beigefügt ist, dass die betreffende Person während der letzten fünf Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre lang im Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft tatsächlich und rechtmäßig Tätigkeiten des/der Fachzahnarztes/Fachzahnärztin für Kieferorthopädie ausgeübt hat
(Artikel 23 Absatz 2, Richtlinie 2005/36/EG).