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BGBl. II Nr. 17/2024

kundgemacht 19.01.2024 RIS↗
ZÄ-EWRV-Novelle 2023
Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die Zahnärzte-EWR-Qualifikationsnachweis-Verordnung 2008 geändert wird (ZÄ-EWRV-Novelle 2023)
Kundmachung BGBl. II Nr. 17/2024× zu ZÄ-EWRV 2008×

Änderungen durch diese Kundmachung

Zahnärzte-EWR-Qualifikationsnachweis-Verordnung 2008 (ZÄ-EWRV 2008) 916 § 0↗RIS↗
§ 10fneu
in Kraft ab 20.01.2024 · idF BGBl. II Nr. 17/2024 § 10f↗RIS↗

Erworbene Rechte für fachzahnärztliche Ausbildungsnachweise – Slowenien

Paragraph 10 f,

Als fachzahnärztliche Qualifikationsnachweise in der Kieferorthopädie sind vom früheren Jugoslawien ausgestellte zahnärztliche Ausbildungsnachweise anzuerkennen, sofern

  1. Ziffer eins
    sie eine Ausbildung abschließen, die vor dem 25. Juni 1991 begonnen wurde,
  2. Ziffer 2
    von der zuständigen slowenischen Behörde bescheinigt wird, dass der Ausbildungsnachweis für die Ausübung fachzahnärztlicher Tätigkeiten im slowenischen Hoheitsgebiet die gleichen Rechte verleiht wie der in der Anlage 2 für Slowenien angeführte Ausbildungsnachweis, und
  3. Ziffer 3
    eine Bescheinigung der gleichen Behörde darüber beigefügt ist, dass die betreffende Person während der letzten fünf Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre lang tatsächlich und rechtmäßig Tätigkeiten des/der Fachzahnarztes/Fachzahnärztin in Slowenien ausgeübt hat
(Artikel 23 Absatz 5, Richtlinie 2005/36/EG).