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BGBl. II Nr. 192/2024

kundgemacht 04.07.2024 RIS↗
Telekom-Richtsatzverordnung 2024
Verordnung der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH, mit der ein bundesweit einheitlicher Richtsatz zur einmaligen Abgeltung der Nutzung von durch Recht gesicherten Leitungen oder Anlagen auch für die Errichtung, den Betrieb, die Erweiterung oder die Erneuerung von Kommunikationslinien durch deren Inhaber festgelegt wird (Telekom-Richtsatzverordnung 2024 – TRV 2024)
Kundmachung BGBl. II Nr. 192/2024× zu TRV 2024×

Änderungen durch diese Kundmachung

Telekom-Richtsatzverordnung 2024 (TRV 2024) neu § 0↗RIS↗
§ 1neu
in Kraft ab 01.08.2024 · idF BGBl. II Nr. 192/2024 § 1↗RIS↗

Paragraph eins,

Der bundesweit einheitliche Richtsatz zur einmaligen Abgeltung der Nutzung von durch Recht gesicherten Leitungen oder Anlagen auch für die Errichtung, den Betrieb, die Erweiterung oder die Erneuerung von Kommunikationslinien durch deren Inhaber wird mit 3,47 Euro pro Kabellaufmeter festgelegt.