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BGBl. II Nr. 192/2024

kundgemacht 04.07.2024 RIS↗
Telekom-Richtsatzverordnung 2024
Verordnung der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH, mit der ein bundesweit einheitlicher Richtsatz zur einmaligen Abgeltung der Nutzung von durch Recht gesicherten Leitungen oder Anlagen auch für die Errichtung, den Betrieb, die Erweiterung oder die Erneuerung von Kommunikationslinien durch deren Inhaber festgelegt wird (Telekom-Richtsatzverordnung 2024 – TRV 2024)
Kundmachung BGBl. II Nr. 192/2024× zu TRV 2024×

Änderungen durch diese Kundmachung

Telekom-Richtsatzverordnung 2024 (TRV 2024) neu § 0↗RIS↗
§ 2neu
in Kraft ab 01.08.2024 · idF BGBl. II Nr. 192/2024 § 2↗RIS↗

Paragraph 2,

Diese Verordnung tritt mit 1. August 2024 in Kraft. Der Richtsatz gemäß Paragraph eins, ist auf jene Angebote oder Nachfragen anzuwenden, die ab Inkrafttreten dieser Verordnung gelegt oder gestellt werden.