Absatz eins,Eine Organisation gemäß Paragraph eins, Absatz eins, ist berechtigt, Asylwerber und Fremde gemäß Paragraph 7, Absatz 3, GVG-B 2005 mit deren Einverständnis für gemeinnützige Hilfstätigkeiten im Sinne des Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 2, GVG-B 2005 heranzuziehen, wenn sie ihrer Zweckbestimmung und tatsächlichen Geschäftsführung nach nicht auf Gewinn gerichtet ist.
BGBl. II Nr. 201/2024
Heranziehung von Asylwerbern und bestimmten sonstigen Fremden für gemeinnützige Hilfstätigkeiten
Verordnung des Bundesministers für Inneres über die Heranziehung von Asylwerbern und bestimmten sonstigen Fremden für gemeinnützige Hilfstätigkeiten
Änderungen durch diese Kundmachung
Heranziehung von Asylwerbern und bestimmten sonstigen Fremden für gemeinnützige Hilfstätigkeiten
neu
§ 0↗RIS↗
§ 2neu
Paragraph 2,
- Absatz 2,Eine Nichtregierungsorganisation gemäß Paragraph eins, Absatz 2, ist berechtigt, in jenen von ihr betriebenen Einrichtungen, die gemäß Paragraph 4, Absatz eins, des Zivildienstgesetzes 1986, Bundesgesetzblatt Nr. 679 aus 1986,, als Träger des Zivildienstes anerkannt und in denen mindestens fünf Zivildienstplätze zugelassen sind, Asylwerber und Fremde gemäß Paragraph 7, Absatz 3, GVG-B 2005 mit deren Einverständnis für gemeinnützige Hilfstätigkeiten im Sinne des Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 2, GVG-B 2005 heranzuziehen.