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BGBl. II Nr. 201/2024

kundgemacht 15.07.2024 RIS↗
Heranziehung von Asylwerbern und bestimmten sonstigen Fremden für gemeinnützige Hilfstätigkeiten
Verordnung des Bundesministers für Inneres über die Heranziehung von Asylwerbern und bestimmten sonstigen Fremden für gemeinnützige Hilfstätigkeiten
Kundmachung BGBl. II Nr. 201/2024× zu Heranziehung von Asylwerbern und bestimmten sonstigen Fremden für gemeinnützige Hilfstätigkeiten×

Änderungen durch diese Kundmachung

Heranziehung von Asylwerbern und bestimmten sonstigen Fremden für gemeinnützige Hilfstätigkeiten neu § 0↗RIS↗
§ 3neu
in Kraft ab 16.07.2024 · idF BGBl. II Nr. 201/2024 § 3↗RIS↗

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft.
  2. Absatz 2,Soweit diese Verordnung auf bundesgesetzliche Vorschriften verweist, sind diese in ihrer zum Zeitpunkt des Inkrafttretens (Absatz eins,) geltenden Fassung anzuwenden.