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BGBl. II Nr. 207/2024

kundgemacht 24.07.2024 RIS↗
Rundfunk-Richtsatzverordnung 2024
Verordnung der Kommunikationsbehörde Austria, mit der ein bundesweit einheitlicher Richtsatz zur einmaligen Abgeltung der Nutzung von durch Recht gesicherten Leitungen oder Anlagen auch für die Errichtung, den Betrieb, die Erweiterung oder die Erneuerung von Kommunikationslinien durch deren Inhaber festgelegt wird (Rundfunk-Richtsatzverordnung 2024 – RRV 2024)
Kundmachung BGBl. II Nr. 207/2024× zu RRV 2024×

Änderungen durch diese Kundmachung

Rundfunk-Richtsatzverordnung 2024 (RRV 2024) neu § 0↗RIS↗
§ 2neu
in Kraft ab 01.08.2024 · idF BGBl. II Nr. 207/2024 § 2↗RIS↗

Paragraph 2,

Diese Verordnung tritt mit 1. August 2024 in Kraft. Der Richtsatz gemäß Paragraph eins, ist auf jene Angebote oder Nachfragen, die ab Inkrafttreten dieser Verordnung gelegt oder gestellt werden, anzuwenden.