die fachlichen Voraussetzungen bereits anfänglich nicht vorgelegen sind oder
BGBl. II Nr. 218/2024
Festlegung der Voraussetzungen für eine Ermächtigung gemäß § 8 Abs. 2 UbG sowie deren Entziehung
Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über die Festlegung der Voraussetzungen für eine Ermächtigung gemäß § 8 Abs. 2 UbG sowie deren Entziehung
Änderungen durch diese Kundmachung
Festlegung der Voraussetzungen für eine Ermächtigung gemäß § 8 Abs. 2 UbG sowie deren Entziehung
neu
§ 0↗RIS↗
§ 3neu
Entziehung der Ermächtigung
Paragraph 3,
Die Ermächtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 2, UbG ist zu entziehen, wenn
- Ziffer eins
- Ziffer 2die Fortbildung gemäß Paragraph 2, Absatz 4, trotz Aufforderung nicht nachgewiesen wird oder
- Ziffer 3das Tätigwerden ohne Vorliegen berücksichtigungswürdiger Gründe wiederholt verweigert wird oder sonstige im Zusammenhang mit der Durchführung und Bescheinigung gemäß Paragraph 8, Absatz eins, UbG stehende Verhaltensweisen gesetzt werden, die geeignet sind, das Ansehen der in Österreich tätigen Ärzteschaft zu schädigen oder
- Ziffer 4der Inhaber der Ermächtigung dies beantragt.