akkreditierte Konformitätsbewertungsstellen im Rahmen des fachlichen Umfanges ihrer Akkreditierung;
BGBl. II Nr. 224/2024
Seilbahn-Generalrevisionsverordnung
Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie über die Generalrevision von öffentlichen Seilbahnen sowie nicht öffentlichen Seilbahnen mit beschränkt öffentlichem Verkehr (Seilbahn-Generalrevisionsverordnung – SeilGV)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 10neu
Besondere Anforderungen an die Erstellenden der Gutachten für den Fachbereich, Brandschutz
Paragraph 10,
Mit der Erstellung der Gutachten dürfen beauftragt werden:
- Ziffer eins
- Ziffer 2Ziviltechniker und Ziviltechnikerinnen im Rahmen ihrer Befugnisse;
- Ziffer 3Ingenieurbüros (Beratende Ingenieure) im Rahmen ihrer Befugnisse;
- Ziffer 4Sachverständige der Österreichischen Landesstellen für Brandverhütung;
- Ziffer 5natürliche Personen, die für die Erstattung von Gutachten der erforderlichen Art im Allgemeinen beeidet und gerichtlich zertifiziert sind.