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BGBl. II Nr. 224/2024

kundgemacht 14.08.2024 RIS↗
Seilbahn-Generalrevisionsverordnung
Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie über die Generalrevision von öffentlichen Seilbahnen sowie nicht öffentlichen Seilbahnen mit beschränkt öffentlichem Verkehr (Seilbahn-Generalrevisionsverordnung – SeilGV)
Kundmachung BGBl. II Nr. 224/2024× zu SeilGV×

Änderungen durch diese Kundmachung

Seilbahn-Generalrevisionsverordnung (SeilGV) neu § 0↗RIS↗
§ 2neu
in Kraft ab 01.11.2024 · idF BGBl. II Nr. 224/2024 § 2↗RIS↗

Begriffsbestimmungen

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Einseilbahnen sind Seilschwebebahnen, bei denen die Fahrzeuge durch ein Seil getragen und bewegt werden.
  2. Absatz 2,Doppel-Einseilbahnen sind Seilschwebebahnen, bei denen die Fahrzeuge durch zwei parallellaufende Seile oder durch ein Seil, das eine Doppelschleife bildet, gleichzeitig getragen und bewegt werden.
  3. Absatz 3,Betriebsseile im Sinne dieser Verordnung sind jene Seile, die unmittelbar der Funktion von Seilbahnen dienen.