für die Fahrtrichtung Villach der Abschnitt zwischen km 29,50 und km 33,21 sowie
BGBl. II Nr. 238/2024
Section Control-Messstreckenverordnung A 10 Ofenauertunnel – Hieflertunnel 2024
Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie über eine abschnittsbezogene Geschwindigkeitsüberwachung 2024 im Abschnitt Ofenauertunnel – Hieflertunnel der A 10 Tauern Autobahn (Section Control-Messstreckenverordnung A 10 Ofenauertunnel – Hieflertunnel 2024)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 1neu
Paragraph eins,
Als Wegstrecken, auf denen die Einhaltung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit mit einer bildgebenden technischen Einrichtung, mit der die durchschnittliche Fahrgeschwindigkeit eines Fahrzeugs auf dieser Wegstrecke gemessen wird, zu überwachen ist (Messstrecken), werden jeweils die folgenden Abschnitte der im Gegenverkehr zu befahrenden Richtungsfahrbahn Villach der A 10 Tauern Autobahn festgelegt:
- Ziffer eins
- Ziffer 2für die Fahrtrichtung Salzburg der Abschnitt zwischen km 33,28 und km 29,71.