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BGBl. II Nr. 245/2024

kundgemacht 11.09.2024 RIS↗
Prozessbegleitungs-Regulierungsverordnung
Verordnung der Bundesministerin für Justiz über die Voraussetzungen der Beauftragung einer bewährten geeigneten Einrichtung, Prozessbegleitung zu gewähren, und über Qualitätsstandards der Prozessbegleitung, insbesondere über die Aus- und Weiterbildung von Prozessbegleiterinnen und -begleitern (Prozessbegleitungs-Regulierungsverordnung – PbRegVO)
Kundmachung BGBl. II Nr. 245/2024× zu PbRegVO×

Änderungen durch diese Kundmachung

Prozessbegleitungs-Regulierungsverordnung (PbRegVO) neu § 0↗RIS↗
§ 30neu
in Kraft ab 01.10.2025 · idF BGBl. II Nr. 245/2024 § 30↗RIS↗

7. Hauptstück
Prozessuale Qualitätsstandards

Erforderlichkeit von psychosozialer Prozessbegleitung

Paragraph 30,

Bei der Prüfung der Erforderlichkeit der psychosozialen Prozessbegleitung nach Paragraph 66 b, Absatz eins, Satz 1 StPO sind:

  1. Ziffer eins
    die besondere Schutzbedürftigkeit des Opfers nach Paragraph 66 a, Absatz eins, StPO,
  2. Ziffer 2
    die Fähigkeiten des Opfers, seine prozessualen Rechte selbst zu wahren,
  3. Ziffer 3
    die kognitiven, emotionalen und sozialen Fähigkeiten des Opfers,
  4. Ziffer 4
    die sprachlichen und kulturellen Barrieren für das Opfer,
  5. Ziffer 5
    die psychische Belastung sowie die Traumatisierung des Opfers und
  6. Ziffer 6
    die persönliche Betroffenheit des Opfers
zu berücksichtigen.