die besondere Schutzbedürftigkeit des Opfers nach Paragraph 66 a, Absatz eins, StPO,
BGBl. II Nr. 245/2024
Prozessbegleitungs-Regulierungsverordnung
Verordnung der Bundesministerin für Justiz über die Voraussetzungen der Beauftragung einer bewährten geeigneten Einrichtung, Prozessbegleitung zu gewähren, und über Qualitätsstandards der Prozessbegleitung, insbesondere über die Aus- und Weiterbildung von Prozessbegleiterinnen und -begleitern (Prozessbegleitungs-Regulierungsverordnung – PbRegVO)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 30neu
7. Hauptstück
Prozessuale Qualitätsstandards
Erforderlichkeit von psychosozialer Prozessbegleitung
Paragraph 30,
Bei der Prüfung der Erforderlichkeit der psychosozialen Prozessbegleitung nach Paragraph 66 b, Absatz eins, Satz 1 StPO sind:
- Ziffer eins
- Ziffer 2die Fähigkeiten des Opfers, seine prozessualen Rechte selbst zu wahren,
- Ziffer 3die kognitiven, emotionalen und sozialen Fähigkeiten des Opfers,
- Ziffer 4die sprachlichen und kulturellen Barrieren für das Opfer,
- Ziffer 5die psychische Belastung sowie die Traumatisierung des Opfers und
- Ziffer 6die persönliche Betroffenheit des Opfers
zu berücksichtigen.