BGBl. II Nr. 245/2024
Prozessbegleitungs-Regulierungsverordnung
Verordnung der Bundesministerin für Justiz über die Voraussetzungen der Beauftragung einer bewährten geeigneten Einrichtung, Prozessbegleitung zu gewähren, und über Qualitätsstandards der Prozessbegleitung, insbesondere über die Aus- und Weiterbildung von Prozessbegleiterinnen und -begleitern (Prozessbegleitungs-Regulierungsverordnung – PbRegVO)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 32neu
Erforderlichkeit von psychosozialer Prozessbegleitung in Zivilrechtssachen
Paragraph 32,
Bei der Prüfung der Erforderlichkeit der psychosozialen Prozessbegleitung nach Paragraph 73 b, ZPO oder Paragraph 7, Absatz eins, AußStrG ist Paragraph 30, entsprechend anzuwenden.