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BGBl. II Nr. 245/2024

kundgemacht 11.09.2024 RIS↗
Prozessbegleitungs-Regulierungsverordnung
Verordnung der Bundesministerin für Justiz über die Voraussetzungen der Beauftragung einer bewährten geeigneten Einrichtung, Prozessbegleitung zu gewähren, und über Qualitätsstandards der Prozessbegleitung, insbesondere über die Aus- und Weiterbildung von Prozessbegleiterinnen und -begleitern (Prozessbegleitungs-Regulierungsverordnung – PbRegVO)
Kundmachung BGBl. II Nr. 245/2024× zu PbRegVO×

Änderungen durch diese Kundmachung

Prozessbegleitungs-Regulierungsverordnung (PbRegVO) neu § 0↗RIS↗
§ 33neu
in Kraft ab 01.10.2025 · idF BGBl. II Nr. 245/2024 § 33↗RIS↗

Ablauf der Prüfung der Erforderlichkeit

Paragraph 33,

  1. Absatz eins,Verlangt (Paragraph 35,) das Opfer die Gewährung von Prozessbegleitung, ohne dabei zwischen psychosozialer und juristischer Prozessbegleitung zu unterscheiden, so hat die geeignete (Paragraph 8,) allgemeine oder spezialisierte Prozessbegleitungseinrichtung unverzüglich zu prüfen, ob psychosoziale und juristische Prozessbegleitung oder nur erstere oder nur letztere erforderlich ist. Verlangt das Opfer nur psychosoziale oder nur juristische Prozessbegleitung, so hat sich die Prüfung nach Aufklärung des Opfers über die Folgen auf dieses Verlangen zu beschränken. Besteht die fachliche Einschätzung, dass die Ziele der Prozessbegleitung nur mit psychosozialer oder nur mit juristischer Prozessbegleitung nicht erreicht werden können oder das Opfer dadurch Schaden nehmen könnte, so kann die Prozessbegleitungseinrichtung die Prozessbegleitung des Opfers ablehnen. Die Prüfung der Erforderlichkeit der psychosozialen Prozessbegleitung entfällt bei Opfern, die in ihrer sexuellen Integrität verletzt worden sein könnten und das vierzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben (Paragraph 66 b, Absatz eins, Satz 2 StPO); sie wird vermutet.
  2. Absatz 2,Die Prüfung der Erforderlichkeit ist ehest möglich zu dokumentieren und zwar so, dass die erfolgte Prüfung der Kriterien nach Paragraphen 30 bis 33 nachvollziehbar ist.
  3. Absatz 3,Die Prüfung der Erforderlichkeit der psychosozialen Prozessbegleitung nach Paragraph 66 b, Absatz eins, Satz 1 StPO ist getrennt von der Prüfung der Erforderlichkeit der psychosozialen Prozessbegleitung nach Paragraph 73 b, ZPO oder Paragraph 7, Absatz eins, AußStrG durchzuführen.
  4. Absatz 4,Die Prüfung der Erforderlichkeit darf nur solange unterbleiben, als dadurch die Wahrung der prozessualen Rechte des Opfers unter größtmöglicher Bedachtnahme auf seine persönliche Betroffenheit gefährdet sein könnte und ist ehest möglich nachzuholen.