Absatz eins,Das Verlangen nach der Gewährung von Prozessbegleitung setzt ein ausdrückliches Ersuchen des Opfers voraus, wobei nicht unterschieden werden muss, ob psychosoziale und juristische Prozessbegleitung oder nur erstere oder nur letztere verlangt wird. Bei Opfern, die in ihrer sexuellen Integrität verletzt worden sein könnten und das vierzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben (Paragraph 66 b, Absatz eins, Satz 2 StPO), bedarf es keines Verlangens nach psychosozialer Prozessbegleitung; wird diese vom Opfer ausdrücklich abgelehnt, so hat die Prozessbegleitungseinrichtung alle zur Wahrung des Kindeswohls (Paragraph 138, ABGB) erforderlichen und möglichen Handlungen zu setzen, damit die psychosoziale Prozessbegleitung angenommen wird.
BGBl. II Nr. 245/2024
Prozessbegleitungs-Regulierungsverordnung
Verordnung der Bundesministerin für Justiz über die Voraussetzungen der Beauftragung einer bewährten geeigneten Einrichtung, Prozessbegleitung zu gewähren, und über Qualitätsstandards der Prozessbegleitung, insbesondere über die Aus- und Weiterbildung von Prozessbegleiterinnen und -begleitern (Prozessbegleitungs-Regulierungsverordnung – PbRegVO)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 35neu
Verlangen
Paragraph 35,
- Absatz 2,Zieht das Opfer das Verlangen nach der Gewährung von Prozessbegleitung zurück, so hat die Prozessbegleitungseinrichtung die Prozessbegleitung ehest möglich zu beenden.
- Absatz 3,Stellt die allgemeine oder spezialisierte Prozessbegleitungseinrichtung fest, dass sie über die für die Prozessbegleitung des Opfers erforderliche Eignung (Paragraph 8,) nicht verfügt, so hat sie das Opfer ehest möglich an eine geeignete (Paragraph 8,) allgemeine oder spezialisierte Prozessbegleitungseinrichtung zu verweisen.