Absatz eins,Die Bundesministerin für Justiz führt in der Prozessbegleitungskommission den Vorsitz und beruft diese zu Sitzungen ein. Dabei kann sie sich durch eine Bedienstete oder einen Bediensteten des Bundesministeriums für Justiz vertreten lassen. Die Bundesministerin für Justiz kann Einrichtungen, die mit der Wahrnehmung von Aufgaben im Bereich der Prozessbegleitung betraut sind, zur Teilnahme an den Sitzungen einladen und mit der Vorbereitung von und Mitwirkung an Aufgaben der Prozessbegleitungskommission befassen.
BGBl. II Nr. 245/2024
Prozessbegleitungs-Regulierungsverordnung
Verordnung der Bundesministerin für Justiz über die Voraussetzungen der Beauftragung einer bewährten geeigneten Einrichtung, Prozessbegleitung zu gewähren, und über Qualitätsstandards der Prozessbegleitung, insbesondere über die Aus- und Weiterbildung von Prozessbegleiterinnen und -begleitern (Prozessbegleitungs-Regulierungsverordnung – PbRegVO)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 5neu
Sitzungen der Kommission
Paragraph 5,
- Absatz 2,Die Sitzungen der Prozessbegleitungskommission sind nicht öffentlich. Die Prozessbegleitungskommission ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder anwesend sind. Teilnehmerinnen und Teilnehmern von Einrichtungen nach Absatz eins, kommt kein Stimmrecht zu.
- Absatz 3,Beschlüsse hat die Prozessbegleitungskommission mit einfacher Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder zu fassen. Das in der Minderheit gebliebene Mitglied hat das Recht, seine Auffassung dem Beschluss der Prozessbegleitungskommission schriftlich anzuschließen.
- Absatz 4,Die Prozessbegleitungskommission hat sich in ihrer ersten Sitzung eine Geschäftsordnung zu geben.
- Absatz 5,Die Tätigkeit der Mitglieder der Prozessbegleitungskommission ist ehrenamtlich. Sie haben Anspruch auf Ersatz der Kosten für die Reise und Unterkunft nach der Gebührenstufe 3 der Reisegebührenvorschrift 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 133.