Absatz eins,Inhalt und Umfang der Schulungen sind im Anhang dieser Verordnung festgelegt.
BGBl. II Nr. 246/2024
Rodentizidsachkundeverordnung
Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie über Sachkundeschulungen zu antikoagulanten Rodentiziden (Rodentizidsachkundeverordnung)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 3neu
Sachkundeschulung
Paragraph 3,
- Absatz 2,Mit der Durchführung von Sachkundeschulungen gemäß Absatz eins, hat die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie fachlich und organisatorisch geeignete Stellen zu betrauen.
- Absatz 3,Die durchführenden Stellen sind berechtigt, die Sachkundeschulungen gegen kostendeckendes Entgelt anzubieten. Sie müssen einmal jährlich, spätestens bis zum 31. Jänner des Folgejahres, die Anzahl der Personen, die an den Sachkundeschulungen teilgenommen haben, an die Bundesministerin bzw. den Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie melden.