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BGBl. II Nr. 246/2024

kundgemacht 11.09.2024 RIS↗
Rodentizidsachkundeverordnung
Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie über Sachkundeschulungen zu antikoagulanten Rodentiziden (Rodentizidsachkundeverordnung)
Kundmachung BGBl. II Nr. 246/2024× zu Rodentizidsachkundeverordnung×

Änderungen durch diese Kundmachung

Rodentizidsachkundeverordnung neu § 0↗RIS↗
§ 4neu
in Kraft ab 01.01.2026 · idF BGBl. II Nr. 246/2024 § 4↗RIS↗

Sachkundenachweis

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Über die erfolgreich absolvierte Schulung hat jene Stelle, die die Sachkundeschulung durchgeführt hat, einen Sachkundenachweis auszustellen. Dieser ist nur in Verbindung mit einem amtlichen Lichtbildausweis gültig und hat folgende Angaben zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      die Überschrift „Sachkundenachweis gemäß Paragraph 4, Rodentizidsachkundeverordnung“,
    2. Ziffer 2
      die Bezeichnung der Stelle, die die Sachkundeschulung durchgeführt hat,
    3. Ziffer 3
      Name, Anschrift, Geburtsdatum und Unterschrift des Besitzers,
    4. Ziffer 4
      das Ausstellungsdatum und
    5. Ziffer 5
      das Ablaufdatum.
  2. Absatz 2,Der Sachkundenachweis ist für die Dauer von sechs Jahren gültig.
  3. Absatz 3,Wird im Jahr vor Ablauf der sechsjährigen Frist eine geeignete Weiterbildung gemäß dem Anhang erfolgreich absolviert, verlängert sich die Gültigkeit des Sachkundenachweises um weitere sechs Jahre.
  4. Absatz 4,Sachkundenachweise, die von den in anderen Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums zuständigen Stellen gemäß den vorgenannten Anforderungen dieser Verordnung ausgestellt wurden, sind den Sachkundenachweisen dieser Verordnung gleichzuhalten.
  5. Absatz 5,Als sachkundig gelten jedenfalls Schädlingsbekämpfer in Ausübung des Gewerbes gemäß Paragraph 128, der Gewerbeordnung 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,, und Drogisten in Ausübung des Gewerbes gemäß Paragraph 104, des genannten Bundesgesetzes.