Rechtstracker.at

BGBl. II Nr. 247/2024

kundgemacht 12.09.2024 RIS↗
Umgründungsmeldeverordnung
Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Meldung einer Umgründung nach § 13 Abs. 1 des Umgründungssteuergesetzes (Umgründungsmeldeverordnung – UmgrMV)
Kundmachung BGBl. II Nr. 247/2024× zu UmgrMV×

Änderungen durch diese Kundmachung

Umgründungsmeldeverordnung (UmgrMV) neu § 0↗RIS↗
§ 4neu
in Kraft ab 13.09.2024 · idF BGBl. II Nr. 247/2024 § 4↗RIS↗

Verhältnis zur Anzeige einer Umgründung

Paragraph 4,

Mit der Meldung nach den Vorgaben dieser Verordnung hat der meldende Steuerpflichtige (Paragraph 2, Absatz eins,) auch seine Verpflichtung zur Anzeige dieser Umgründung nach Paragraph 43, Absatz eins, UmgrStG erfüllt; die Anzeigeverpflichtung der anderen an der Umgründung beteiligten Steuerpflichtigen kann ebenso im Rahmen der Meldung erfüllt werden.