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BGBl. II Nr. 249/2024

kundgemacht 16.09.2024 RIS↗
Militärauszeichnungsverordnung 2024
Verordnung der Bundesministerin für Landesverteidigung über die militärischen Auszeichnungen (Militärauszeichnungsverordnung 2024 – MAV 2024)
Kundmachung BGBl. II Nr. 249/2024× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Militärauszeichnungsverordnung 2024 (MAV 2024) neu § 0↗RIS↗
§ 3neu
in Kraft ab 01.10.2024 · idF BGBl. II Nr. 249/2024 § 3↗RIS↗

Sonderbestimmungen

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Sind Dienstleistungen in Gendarmerieschulen bei der Verleihung eines Wehrdienstzeichens zu berücksichtigen, so sind diese Dienstleistungen durch eine auf dem Band des Wehrdienstzeichens 3. Klasse angebrachte Spange hervorzuheben.
  2. Absatz 2,Bei mehrfachen Verleihungen der Militär-Anerkennungsmedaille ist die Anzahl der jeweiligen Verleihungen durch eine entsprechende arabische Ziffer in Bronze auf dem Band der jeweiligen Militär-Anerkennungsmedaille kenntlich zu machen.
  3. Absatz 3,Absatz 2, ist auf die Einsatzmedaille mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Anzahl der Verleihungen für die einzelnen Einsatzfälle kenntlich zu machen ist.
  4. Absatz 4,Absatz 2, ist auf die Tapferkeitsmedaille mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Anzahl der Verleihungen für eine weitere Verleihung durch eine entsprechende arabische Ziffer in Bronze (vergoldet) auf dem Band der Tapferkeitsmedaille kenntlich zu machen ist.