Der Wein wird aus den Qualitätsweinrebsorten „Grüner Veltliner“, „Riesling“, „Chardonnay“, „Weißburgunder“ oder „Grauburgunder“ bereitet. Der Wein kann sowohl sortenrein als auch als Cuvée aus diesen Sorten ausgebaut werden. Ein bezeichnungsunschädlicher Verschnitt ist in jedem Fall zulässig.
BGBl. II Nr. 250/2024
Weinrecht-Sammelverordnung 2024
Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft, mit der die DAC-Verordnung „Wiener Gemischter Satz“, die DAC-Verordnung „Vulkanland Steiermark“, die DAC-Verordnung „Weststeiermark“, die DAC-Verordnung „Südsteiermark“, die DAC-Verordnung „Thermenregion“, die DAC-Verordnung „Kremstal“, die DAC-Verordnung „Eisenberg“, die Obstweinverordnung, die Verordnung über einen Tarif für die Erteilung der staatlichen Prüfnummer, die Weingesetz-Kontrollverordnung, die Kostverordnung, die Rebsortenverordnung 2018, die Weinbezeichnungsverordnung, die Banderolenverordnung und die Kellerbuchverordnung geändert werden sowie die Weingesetz-Formularverordnung und die DAC-Verordnung „Kamptal“ neu erlassen werden (Weinrecht-Sammelverordnung 2024)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 3neu
Paragraph 3,
Wein kann unter der Bezeichnung ‚DAC‘ oder ‚Districtus Austriae Controllatus‘ in Verbindung mit der Angabe des Weinbaugebietes Kamptal in Verkehr gebracht werden, wenn er den Anforderungen für Qualitätswein sowie folgenden weiteren Anforderungen entspricht:
- Ziffer eins
- Ziffer 2Ab der Ernte im Jahr 2025 sind für die Herstellung des Weins Trauben zu verwenden, die aus zertifiziert biologischer Produktion stammen oder der Zertifizierung „Nachhaltig Austria“ entsprechen. Dies gilt nicht für Wein-Hersteller, welche in der Erntemeldung eine Produktionsmenge von weniger als 5000 l Kamptal DAC ausweisen, für das Jahr, für das die Erntemeldung erstellt wird. Werden die Trauben für die Herstellung des Weins von einem Traubenproduzenten zugekauft, dessen Erntemeldung eine gesamte Traubenproduktion von 6000 kg oder weniger ausweist, so müssen diese Trauben in dem Jahr, für das die Erntemeldung erstellt wird, nicht aus biologischer Produktion stammen und nicht der Zertifizierung „Nachhaltig Austria“ entsprechen. Ein Wein-Hersteller darf jedoch maximal 15% aller für die Herstellung von Kamptal DAC in einem bestimmten Jahr verwendeten Trauben von diesen Traubenproduzenten beziehen.
- Ziffer 3Der vorhandene Alkoholgehalt ist am Hauptetikett bei der Kategorie Gebietswein mit mindestens 11,5% vol. und maximal 12,5% vol. und bei den Kategorien Ortswein und Riedenwein mit mindestens 12,0% vol. anzugeben.
- Ziffer 4Der Gehalt an unvergorenem Zucker in Gramm pro Liter darf den Gehalt an titrierbaren Säuren in Gramm pro Liter nicht überschreiten.
- Ziffer 5Anträge zur Erlangung der staatlichen Prüfnummer für Gebietsweine werden ab 1. Jänner des auf die Ernte folgenden Jahres gestellt.
- Ziffer 6Anträge zur Erlangung der staatlichen Prüfnummer für Ortsweine werden ab 1. Februar des auf die Ernte folgenden Jahres gestellt und der Wein darf ab 1. März des auf die Ernte folgenden Jahres an den Verbraucher abgegeben werden.
- Ziffer 7Anträge zur Erlangung der staatlichen Prüfnummer für Riedenweine werden ab 1. April des auf die Ernte folgenden Jahres gestellt.
- Ziffer 8Bei Weinen der Kategorie Gebietswein werden weder am Schauetikett noch am Hauptetikett kleinere Herkünfte als die Herkunft „Kamptal“ angegeben. Bei Weinen der Kategorie Ortswein werden weder am Schauetikett noch am Hauptetikett kleinere Herkünfte als die im Anhang definierten ortsübergreifenden Weinbaugemeinden angegeben. Bei Weinen der Kategorie Riedenweine wird der Name einer Ried sowohl am Schauetikett als auch am Hauptetikett angegeben.
- Ziffer 9Die Angabe von Rebsorten, von Marken und Phantasiebezeichnungen sowie der gemäß Weinbezeichnungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 111 aus 2011, in der jeweils geltenden Fassung, für Qualitätswein vorgesehenen Bezeichnungen ist zulässig. Die Angabe hat bei Gebietswein in Schriftzeichen zu erfolgen, die maximal halb so groß sind wie die für die Angabe „Kamptal“ verwendeten. Bei Ortswein hat die Angabe in Schriftzeichen zu erfolgen, die maximal halb so groß sind wie die für die Angabe der ortsübergreifenden Weinbaugemeinde verwendeten. Bei Riedenwein hat die Angabe in Schriftzeichen zu erfolgen, die maximal halb so groß sind wie die für die Angabe des Namens der Ried verwendeten.
- Ziffer 10Die Angabe der Sortennamen „Chardonnay“, „Weißburgunder“ und „Grauburgunder“ darf nur am Hauptetikett erfolgen.
- Ziffer 11Die Bezeichnungen „DAC“ oder „Districtus Austriae Controllatus“ sind sowohl am Schauetikett als auch am Hauptetikett in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Anbaugebiet „Kamptal“ und in Schriftzeichen anzugeben, die höchstens halb so groß sind wie die für die Angabe „Kamptal“ verwendeten. Die Angabe „Kamptal“ ist auf dem Schauetikett anzuführen, der Zusatz „DAC“ oder „Districtus Austriae Controllatus“ kann entfallen. Die Angabe einer weiteren Bezeichnung außer „Qualitätswein“ ist unzulässig.
- Ziffer 12Die Angabe der geschützten Ursprungsbezeichnung „Niederösterreich“ und der geschützten geografischen Angabe „Weinland“ ist unzulässig.
- Ziffer 13Die Angabe des Erntejahres ist verpflichtend.
- Ziffer 14Bei Verwendung des Begriffes „Reserve“ wird der Wein erst ab 1. Juli des auf die Ernte zweitfolgenden Jahres zur Prüfnummer eingereicht.
- Ziffer 15Eine Bezeichnung gemäß §1 Absatz eins, Ziffer 6, Litera g, Weinbezeichnungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 111 aus 2011,, in der jeweils geltenden Fassung, ist unzulässig.