BGBl. II Nr. 250/2024
Weinrecht-Sammelverordnung 2024
Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft, mit der die DAC-Verordnung „Wiener Gemischter Satz“, die DAC-Verordnung „Vulkanland Steiermark“, die DAC-Verordnung „Weststeiermark“, die DAC-Verordnung „Südsteiermark“, die DAC-Verordnung „Thermenregion“, die DAC-Verordnung „Kremstal“, die DAC-Verordnung „Eisenberg“, die Obstweinverordnung, die Verordnung über einen Tarif für die Erteilung der staatlichen Prüfnummer, die Weingesetz-Kontrollverordnung, die Kostverordnung, die Rebsortenverordnung 2018, die Weinbezeichnungsverordnung, die Banderolenverordnung und die Kellerbuchverordnung geändert werden sowie die Weingesetz-Formularverordnung und die DAC-Verordnung „Kamptal“ neu erlassen werden (Weinrecht-Sammelverordnung 2024)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 5neu
Paragraph 5,
Wein mit der Bezeichnungen „DAC“ oder „Districtus Austriae Controllatus“ in Verbindung mit der Angabe des Weinbaugebiets Kamptal ist im Weinbaugebiet Kamptal herzustellen und abzufüllen. Die Herstellung und Abfüllung von Wein mit der Bezeichnung „DAC‘ oder „Districtus Austriae Controllatus“ in Verbindung mit der Angabe des Weinbaugebietes Kamptal außerhalb des Weinbaugebiets Kamptal darf nur nach Meldung an das Regionale Weinkomitee Kamptal erfolgen.