Absatz eins,Der Auftraggeber hat vor der Verladung von Tieren sicherzustellen, dass alle Ventilatoren ordnungsgemäß funktionieren und auch bei abgeschaltetem Motor betrieben werden können.
BGBl. II Nr. 254/2024
Nähere Bestimmungen zu Transportfähigkeit, Transportmittel und zusätzliche Bedingungen für lange Beförderungen von Tieren
Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über nähere Bestimmungen zu Transportfähigkeit, Transportmittel und zusätzliche Bedingungen für lange Beförderungen von Tieren
Änderungen durch diese Kundmachung
Nähere Bestimmungen zu Transportfähigkeit, Transportmittel und zusätzliche Bedingungen für lange Beförderungen von Tieren
neu
§ 0↗RIS↗
§ 5neu
Bedingungen beim Verladen von Tieren
Paragraph 5,
- Absatz 2,Die Funktionsfähigkeit des Systems zur Überwachung der Innentemperatur des Transportmittels ist anhand eines Ausdrucks aus dem Temperaturerfassungsgerät zu überprüfen.
- Absatz 3,Der Auftraggeber hat dafür zu sorgen, dass über den Tieren bis zur Decke ausreichend Platz für eine funktionierende Belüftung vorhanden ist. Dabei hat die lichte Höhe beim Transport von
- Ziffer einsSchlachtschweinen (ca. 100 kg) mindestens 90 cm und
- Ziffer 2bei Ferkeln mindestens 65 cm
Sub-Litera, z, u betragen, um eine etwaige Notversorgung sicherstellen und eine ausreichende Luftzirkulation über den Tieren zu gewährleisten.
- Absatz 4,Bei Fahrzeugen mit Zwangsventilation hat die lichte Höhe
- Ziffer einsfür Schafe mindestens 15 cm über dem Kopf
- Ziffer 2für Rinder und Kälber mindestens 20 cm über dem Widerrist des größten Tieres
zu betragen. - Absatz 5,Bei Fahrzeugen ohne Zwangsventilation hat die lichte Höhe
- Ziffer einsbei Schafen mindestens 30 cm zu und
- Ziffer 2bei Rindern bzw. Kälbern mindestens eine Handbreit Platz zur Decke über dem höchsten Punkt der Tiere
zu betragen.